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Im Verhältnis Deutschland – Spanien ist vielfach zu beobachten, dass Steuerforderungen des Fiskus auf die leichte Schulter genommen werden, vor allen Dingen dann, wenn sie von der jeweils anderen Seite der Pyrenäen herrühren. Zwar enthält das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) keine Vereinbarung über die Steuerbeitreibung von Forderungen des jeweils anderen Fiskus; die Zusammenarbeit im Rahmen der Amtshilfe läuft jedoch aufgrund zahlreicher EU-Vereinbarungen gut.
Merkblatt des Bundesfinanzministeriums (BMF)
Das Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Januar 2004 zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung enthält eine Auflistung der möglichen Maßnahmen im Vollstreckungsstaat. Es besteht in diesen Fällen eine gegenseitige Amtspflicht zur Auskunftserteilung in Steuersachen wie auch zur Zustellung von Schriftstücken. Das Steuergeheimnis der jeweiligen ersuchenden Finanzverwaltung stellt insofern kein Hindernis dar, weil es gegenüber der ausländischen Finanzbehörde nicht gilt. Deshalb können bspw. Vollstreckungsersuchen des deutschen Fiskus den deutschen Steuerschuldner in Spanien wirksam erreichen und vielleicht auch überraschen. Auch können Sicherungsmaßnahmen, etwa die Eintragung eines dinglichen Arrests (embargo) schnelle Abwehrmaßnahmen des Steuerschuldners verhindern. Allerdings gilt üblicherweise die vierzehn Tage Frist nach Zustellung der Vollstreckungsandrohung bis zur Vornahme entsprechender Maßnahmen. Das EU-Amtshilfeabkommen in Steuersachen gilt unter anderem für folgende Steuerarten: Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer wie auch für Kirchensteuer.
Unterbrechung der Verjährung
Das Ersuchen der Finanzbehörde an die ausländischen „Kollegen“ führt zur Unterbrechung der Verjährung. Steuerliche Kleckerbeträge werden im Ausland nicht beigetrieben. Erst bei mehr als 1.500 EUR Steuerschulden sollen im Ausland entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden.
Wer deshalb bspw. seine spanische Liegenschaft mit Gewinn verkauft hat, sollte man die entsprechende Steuererklärung binnen vier Monaten nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages abgeben, um eines vielleicht nicht allzu fernen Tages unangenehme Überraschungen in Form von spanischen Amtshilfeersuchen und deutschen Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Wer von derartigen Maßnahmen betroffen ist, richtet entsprechende Rechtsbehelfe an die ersuchende Finanzbehörde.
Dr. Burckhardt Löber Rechtsanwalt und Abogado
Fernando Lozano Abogado und Asesor Fiscal
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