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Aufgrund der weltweit fortschreitenden Globalisierung und der enger zusammenwachsenden Kulturen werden immer mehr Ehen zwischen Personen verschiedener NationalitÀten geschlossen. Sofern der Ehepartner nicht selber aus Europa kommt, hat dieser in jedem Land in der EU eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen, wenn der feste Wohnsitz in das Land verlegt wird.
Ist beispielsweise ein Deutscher mit einer US-Amerikanerin verheiratet und ziehen beide nach Spanien, muss die Ehefrau in Spanien als Nicht-EU-Angehörige eine Aufenthaltsgenehmigung erwerben. Dies gilt selbst dann, wenn sie bereits fĂŒr Deutschland eine uneingeschrĂ€nkte Aufenthaltsgenehmigung besitzt.
In Spanien wird die Aufenthaltsgenehmigung fĂŒr Familienangehörige von EU-Mitgliedern mittels der sog. âtarjeta de residencia de familiar de ciudadano de la UniĂłnâ, also der Residenzkarte fĂŒr Familienangehörige von EU-Mitgliedern, nachgewiesen.
Der Antrag auf Erlangung der Residenzkarte ist bei der zustĂ€ndigen Behörde am Wohnort des Antragstellers einzureichen. Der Antrag ist spĂ€testens 3 Monate nach der Einreise zu stellen, wobei der Einreisestempel maĂgebend ist.
FormalitÀten und Unterlagen
Der Antrag ist im Internet auf der Seite des spanischen Innenministeriums (bzw. auch in dieser Webseite) zu finden und bereits vorher auszufĂŒllen. Das entsprechende Formular nennt sich âSolicitud de certificado de registro como residente comunitario o Tarjeta de residencia de familiar de ciudadano de la UniĂłn (Real Decreto 240/2007) EX-16â. Neben dem Antrag auf Erteilung der Residenzkarte sind folgende Unterlagen mitzubringen:
-Reisepass des Antragstellers im Original sowie eine Kopie *Sofern sich in dem Reisepass ein Einreisestempel befindet, ist dieser ebenfalls zu kopieren -Personalausweis oder Reisepass des Ehepartners sowie eine Kopie -Die Heiratsurkunde im Original sowie eine Kopie -Alle Unterlagen des Ehepartners bzgl. seines Wohnsitzes in Spanien (z.B. Mietvertrag oder Escritura ĂŒber den Erwerb einer spanischen Liegenschaft, Meldebescheinigung -sog. âcertificado de empadronamientoâ-, etc.) -3 Passfotos des Antragstellers (in Farbe mit weiĂem Hintergrund)
Das Ausstellungsdatum der Heiratsurkunde darf nicht Ă€lter als 3 Monate sein. Sofern sie nicht bereits mehrsprachig verfasst ist, ist eine beglaubigte Ăbersetzung in die spanische Sprache vorzulegen und das Dokument ist mit einer Apostille nach dem Haager Abkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung auslĂ€ndischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
Die Ăbersetzung und die Apostillierung sind nicht erforderlich, wenn die Heiratsurkunde nach dem Muster des Luxemburger CIEC-Ăbereinkommens vom 26. September 1957 ĂŒber die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation ausgestellt wurde. Dieses Abkommen wurde unter anderem von folgenden LĂ€ndern unterzeichnet: Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Portugal, Niederlande, Schweiz, Griechenland, TĂŒrkei, Belgien und Polen.
EU-BĂŒrger hingegen mĂŒssen sich in das sog. âRegistro Central de Extranjerosâ (Zentrale AuslĂ€nderregister) eintragen lassen, wenn sie in irgendeiner Form in Spanien wirtschaftlich tĂ€tig werden. Die Eintragung ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise vorzunehmen. Neben einem gĂŒltigen Personalausweis oder Reisepass ist ein Antrag bei der Behörde vorzulegen. Hierbei handelt es sich um den gleichen Antrag wie oben.
Bei Beantragung der âtarjeta de residenciaâ bzw. der Eintragung in das Zentrale AuslĂ€nderregister erhĂ€lt der Antragsteller automatisch seine AuslĂ€nderidentifikationsnummer (âNĂșmero de Identidad de ExtranjeroâNIE). Die NIE braucht jeder AuslĂ€nder, der wirtschaftliche oder berufliche Interessen in Spanien hat, also insbesondere auch Besitzer oder Erwerber von Immobilien.
Dr. Burckhardt Löber Rechtsanwalt und Abogado
Lotta Hilgers RechtsanwÀltin
Fernando Lozano Abogado und Asesor Fiscal
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