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04|05|2009

Erlangung der "tarjeta de residencia" fĂŒr EU-Familienangehörige in Spanien. Der Weg zur Residenzkarte fĂŒr Familienangehörige (ObtenciĂłn de la tar

Aufgrund der weltweit fortschreitenden Globalisierung und der enger zusammenwachsenden Kulturen werden immer mehr Ehen zwischen Personen verschiedener NationalitÀten geschlossen. Sofern der Ehepartner nicht selber aus Europa kommt, hat dieser in jedem Land in der EU eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen, wenn der feste Wohnsitz in das Land verlegt wird.

Ist beispielsweise ein Deutscher mit einer US-Amerikanerin verheiratet und ziehen beide nach Spanien, muss die Ehefrau in Spanien als Nicht-EU-Angehörige eine Aufenthaltsgenehmigung erwerben. Dies gilt selbst dann, wenn sie bereits fĂŒr Deutschland eine uneingeschrĂ€nkte Aufenthaltsgenehmigung besitzt.

In Spanien wird die Aufenthaltsgenehmigung fĂŒr Familienangehörige von EU-Mitgliedern mittels der sog. „tarjeta de residencia de familiar de ciudadano de la UniĂłn“, also der Residenzkarte fĂŒr Familienangehörige von EU-Mitgliedern, nachgewiesen.

Der Antrag auf Erlangung der Residenzkarte ist bei der zustĂ€ndigen Behörde am Wohnort des Antragstellers einzureichen. Der Antrag ist spĂ€testens 3 Monate nach der Einreise zu stellen, wobei der Einreisestempel maßgebend ist.

FormalitÀten und Unterlagen

Der Antrag ist im Internet auf der Seite des spanischen Innenministeriums (bzw. auch in dieser Webseite) zu finden und bereits vorher auszufĂŒllen. Das entsprechende Formular nennt sich „Solicitud de certificado de registro como residente comunitario o Tarjeta de residencia de familiar de ciudadano de la UniĂłn (Real Decreto 240/2007) EX-16“. Neben dem Antrag auf Erteilung der Residenzkarte sind folgende Unterlagen mitzubringen:

-Reisepass des Antragstellers im Original sowie eine Kopie
*Sofern sich in dem Reisepass ein Einreisestempel befindet, ist dieser ebenfalls zu kopieren
-Personalausweis oder Reisepass des Ehepartners sowie eine Kopie
-Die Heiratsurkunde im Original sowie eine Kopie
-Alle Unterlagen des Ehepartners bzgl. seines Wohnsitzes in Spanien (z.B. Mietvertrag oder Escritura ĂŒber den Erwerb einer spanischen Liegenschaft, Meldebescheinigung -sog. „certificado de empadronamiento“-, etc.)
-3 Passfotos des Antragstellers (in Farbe mit weißem Hintergrund)

Das Ausstellungsdatum der Heiratsurkunde darf nicht Ă€lter als 3 Monate sein. Sofern sie nicht bereits mehrsprachig verfasst ist, ist eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache vorzulegen und das Dokument ist mit einer Apostille nach dem Haager Abkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung auslĂ€ndischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation  zu versehen.

Die Übersetzung und die Apostillierung sind nicht erforderlich, wenn die Heiratsurkunde nach dem Muster des Luxemburger CIEC-Übereinkommens vom 26. September 1957 ĂŒber die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation ausgestellt wurde. Dieses Abkommen wurde unter anderem von folgenden LĂ€ndern unterzeichnet: Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Portugal, Niederlande, Schweiz, Griechenland, TĂŒrkei, Belgien und Polen.

EU-BĂŒrger hingegen mĂŒssen sich in das sog. „Registro Central de Extranjeros“ (Zentrale AuslĂ€nderregister) eintragen lassen, wenn sie in irgendeiner Form in Spanien wirtschaftlich  tĂ€tig werden. Die Eintragung ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise vorzunehmen. Neben einem gĂŒltigen Personalausweis oder Reisepass ist ein Antrag bei der Behörde vorzulegen. Hierbei handelt es sich um den gleichen Antrag wie oben.

Bei Beantragung der „tarjeta de residencia“ bzw. der Eintragung in das Zentrale AuslĂ€nderregister erhĂ€lt der Antragsteller automatisch seine AuslĂ€nderidentifikationsnummer („NĂșmero de Identidad de Extranjero“NIE). Die NIE braucht jeder AuslĂ€nder, der wirtschaftliche oder berufliche Interessen in Spanien hat, also insbesondere auch Besitzer oder Erwerber von Immobilien.


Dr. Burckhardt Löber
Rechtsanwalt und Abogado

Lotta Hilgers
RechtsanwÀltin

Fernando Lozano
Abogado und Asesor Fiscal

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