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Banken sitzen bekanntlich gerne auf Geldsäcken. Kunden finden das vor allem dann nicht gut, wenn es sich um ihr eigenes Geld handelt. Insbesondere in Erbfällen ist bei Banken eine lange „Sitzdauer“ festzustellen. Bis die Bank das Konto auf den Erben umgeschrieben hat und dieser über die Salden verfügen kann, vergehen oft ungewöhnlich lange Zeiträume. Diese führen häufig zu Fristüberschreitungen bei der Zahlung der Erbschaftsteuer und zu Säumniszuschlägen für den Erben. Banken haften zwar gegenüber dem spanischen Fiskus hilfsweise für die Zahlung der Erbschaftsteuer; dies darf aber kein Grund sein, dem Fiskus und auch dem Erben die erforderlichen Auskünfte über das Erblasserkonto zu verweigern; ebenso wenig darf nach erfolgter Erbschaftsannahme in notarieller Form seitens der kontoführenden Bank die Konten- und Depotumschreibung auf den Erben verweigert werden.
Diese Missstände haben die spanischen Finanzbehörden im Rahmen einer Anrufungsauskunft zu klaren und verbindlichen Aussagen wie auch zu Konsequenzen veranlasst. Da nach spanischem Steuerrecht dem Tenor entsprechender
Anrufungsauskünfte Allgemeinverbindlichkeit zukommt, darf von einer Änderung der bisher misslichen Situation ausgegangen werden. Banken müssen ihre bisherige Politik des Aussitzens bei Erblasserkonten deutlich umstellen.
Die Bankregeln in Erbfällen:
1. Ist der Erbe im Besitz der spanischen Steuernummer und hat er seinen Erbanspruch durch Urkunden (notarielles Testament, Erbschein, etc.) belegt und die Erbschaft angenommen, ist die Bank zur Umschreibung der Konten und Depots auf den Erben verpflichtet. Dies hat mit Wertstellung per Todestag des Erblassers zu erfolgen.
2. Banken haben über Erblasserkonten und Depots nicht nur gegenüber dem spanischen Fiskus Auskunft zu erteilen, sondern in gleicher Weise auch gegenüber den Erben.
3. Grundsätzlich darf erst nach Zahlung der Erbschaftsteuer über Konten und Depots verfügt werden.
4. Erben sind zur teilweisen Verfügung über die umgestellten Konten im Rahmen des Artikel 35 des spanischen Erbschaftsteuergesetzes befugt, wenn die anteilige, auf das Bankvermögen bezogene Erbschaftsteuer entrichtet wird (sog. liquidación parcial a cuenta). Dies bedeutet, dass die Erben auf diese Weise schon vorab an liquide Zahlungsmittel aus dem Nachlass gelangen können, um auch Nachlassverbindlichkeiten bzw. mit der Umschreibung verbundene Kosten bedienen zu können.
5. Eine weitere, durchhaus sinnvolle Möglichkeit besteht darin, Erbschaftssteuerzahlungen an den spanischen Fiskus zu Lasten des ererbten Bankvermögens vorzunehmen [Art. 8.1 a) 2. Abs. span. Erbschaftsteuergesetz]. Die Bank stellt einen Scheck zu Gunsten der zuständigen Behörde aus bzw. der Betrag der Steuer wird vom Erbkonto abgebucht.
Quelle: SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos vom 30.10.2007. Número Consulta V2322-07.
Dr. Burckhardt Löber Rechtsanwalt und Abogado
Fernando Lozano Abogado und Asesor Fiscal
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